Veröffentlichungspflicht nach HGB

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Veröffentlichungspflichten nach HGB

Was bedeutet Veröffentlichungspflicht?

Kapitalgesellschaften in Deutschland – zum Beispiel GmbH oder AG – sind gesetzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen. Diese Offenlegungspflicht ist in den §§ 325–329 HGB geregelt. Die Veröffentlichung erfolgt elektronisch über den Bundesanzeiger – spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag.

Ziel ist es, Transparenz über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu schaffen – für Gläubiger, Geschäftspartner und die Öffentlichkeit.

Wo erfolgt die Veröffentlichung oder Hinterlegung?

Alle unter die Offenlegungspflicht fallenden Unternehmen müssen ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger einreichen – über die zentrale Plattform:

Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Technisch zuständig ist der Bundesanzeiger Verlag, rechtlich verantwortlich das Bundesamt für Justiz.

👉 Kostenlos einsehbar sind veröffentlichte oder hinterlegte Jahresabschlüsse über das Unternehmensregister oder über das Registerportal der Länder. 

Größenklassen nach § 267 HGB

Welche Inhalte ein Unternehmen offenlegen muss, hängt von der Größe ab. Die Einteilung erfolgt nach:

  • Bilanzsumme

  • Umsatzerlöse

  • Mitarbeiterzahl

Zwei von drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen erfüllt sein:

Größenklasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinst ≤ 350.000 € ≤ 700.000 € ≤ 10
Klein ≤ 6 Mio. € ≤ 12 Mio. € ≤ 50
Mittelgr0ß ≤ 20 Mio. € ≤ 40 Mio. € ≤ 250
Groß > 20 Mio. € > 40 Mio. € > 250

Was muss veröffentlicht werden?

Je nach Größenklasse gelten unterschiedliche Anforderungen an die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Die Einteilung erfolgt gemäß HGB nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Anzahl der Mitarbeitenden.

Größenklasse Anforderungen
Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) Hinterlegung der Bilanz beim Bundesanzeiger (nur bestimmte Pflichtangaben, keine Veröffentlichung). Kein Anhang nötig, außer bei Haftungsverhältnissen.
Kleine Kapitalgesellschaften Veröffentlichung der verkürzten Bilanz + Anhang. Keine Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften Veröffentlichung von verkürzter Bilanz, verkürzter GuV, Anhang und Lagebericht. Diese Unternehmen sind prüfungspflichtig.
Große Kapitalgesellschaften Veröffentlichung des vollständigen Abschlusses, inklusive Anhang, Lagebericht und ggf. Konzernabschluss.

👉 Hinweis: Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen ihre Abschlüsse durch Wirtschaftsprüfer prüfen lassen (§ 316 HGB).

Welche Regel gilt für welche Unternehmensform?

Unternehmensform Offenlegungspflicht?
Einzelkaufleute (§ 241a HGB) Nein, wenn Umsatz < 600.000 € und Gewinn < 60.000 € in zwei aufeinanderfolgenden Jahren.
Personengesellschaften Nein, wenn nur natürliche Personen voll haften.
GmbH & Co. KG Ja – wird wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, wenn keine natürliche Person als Vollhafter beteiligt ist.

Fristen und Konsequenzen

  • Frist: spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB)

  • Börsennotierte Unternehmen: innerhalb von 4 Monaten

  • Verspätung: Ordnungswidrigkeit → Bußgeldverfahren durch das BfJ

👉 Bußgelder: mindestens 2.500 €, maximal 25.000 €

Fazit

Die Veröffentlichungspflichten nach HGB sorgen für Transparenz und Vertrauen im Geschäftsverkehr. Unternehmen sollten ihre Offenlegungsfristen und -inhalte genau kennen – insbesondere, wenn sie als Kapitalgesellschaft organisiert sind. Die Einreichung erfolgt digital, standardisiert und ist für Dritte öffentlich einsehbar.

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