Veröffentlichungspflicht nach HGB
Veröffentlichungspflichten nach HGB
Was bedeutet Veröffentlichungspflicht?
Kapitalgesellschaften in Deutschland – zum Beispiel GmbH oder AG – sind gesetzlich verpflichtet, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen. Diese Offenlegungspflicht ist in den §§ 325–329 HGB geregelt. Die Veröffentlichung erfolgt elektronisch über den Bundesanzeiger – spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag.
Ziel ist es, Transparenz über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu schaffen – für Gläubiger, Geschäftspartner und die Öffentlichkeit.
Wo erfolgt die Veröffentlichung oder Hinterlegung?
Alle unter die Offenlegungspflicht fallenden Unternehmen müssen ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger einreichen – über die zentrale Plattform:
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📍 Plattform: www.publikations-plattform.de
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💻 Empfänger: Bundesanzeiger Verlag, Köln (im Auftrag des Bundesamts für Justiz – BfJ)
Die Übermittlung erfolgt ausschließlich elektronisch. Technisch zuständig ist der Bundesanzeiger Verlag, rechtlich verantwortlich das Bundesamt für Justiz.
👉 Kostenlos einsehbar sind veröffentlichte oder hinterlegte Jahresabschlüsse über das Unternehmensregister oder über das Registerportal der Länder.
Größenklassen nach § 267 HGB
Welche Inhalte ein Unternehmen offenlegen muss, hängt von der Größe ab. Die Einteilung erfolgt nach:
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Bilanzsumme
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Umsatzerlöse
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Mitarbeiterzahl
Zwei von drei Kriterien müssen an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen erfüllt sein:
Größenklasse | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
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Kleinst | ≤ 350.000 € | ≤ 700.000 € | ≤ 10 |
Klein | ≤ 6 Mio. € | ≤ 12 Mio. € | ≤ 50 |
Mittelgr0ß | ≤ 20 Mio. € | ≤ 40 Mio. € | ≤ 250 |
Groß | > 20 Mio. € | > 40 Mio. € | > 250 |
Was muss veröffentlicht werden?
Je nach Größenklasse gelten unterschiedliche Anforderungen an die Offenlegung von Jahresabschlüssen. Die Einteilung erfolgt gemäß HGB nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Anzahl der Mitarbeitenden.
Größenklasse | Anforderungen |
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Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) | Hinterlegung der Bilanz beim Bundesanzeiger (nur bestimmte Pflichtangaben, keine Veröffentlichung). Kein Anhang nötig, außer bei Haftungsverhältnissen. |
Kleine Kapitalgesellschaften | Veröffentlichung der verkürzten Bilanz + Anhang. Keine Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich. |
Mittelgroße Kapitalgesellschaften | Veröffentlichung von verkürzter Bilanz, verkürzter GuV, Anhang und Lagebericht. Diese Unternehmen sind prüfungspflichtig. |
Große Kapitalgesellschaften | Veröffentlichung des vollständigen Abschlusses, inklusive Anhang, Lagebericht und ggf. Konzernabschluss. |
👉 Hinweis: Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen ihre Abschlüsse durch Wirtschaftsprüfer prüfen lassen (§ 316 HGB).
Welche Regel gilt für welche Unternehmensform?
Unternehmensform | Offenlegungspflicht? |
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Einzelkaufleute (§ 241a HGB) | Nein, wenn Umsatz < 600.000 € und Gewinn < 60.000 € in zwei aufeinanderfolgenden Jahren. |
Personengesellschaften | Nein, wenn nur natürliche Personen voll haften. |
GmbH & Co. KG | Ja – wird wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, wenn keine natürliche Person als Vollhafter beteiligt ist. |
Fristen und Konsequenzen
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Frist: spätestens 12 Monate nach Bilanzstichtag (§ 325 HGB)
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Börsennotierte Unternehmen: innerhalb von 4 Monaten
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Verspätung: Ordnungswidrigkeit → Bußgeldverfahren durch das BfJ
👉 Bußgelder: mindestens 2.500 €, maximal 25.000 €
Fazit
Die Veröffentlichungspflichten nach HGB sorgen für Transparenz und Vertrauen im Geschäftsverkehr. Unternehmen sollten ihre Offenlegungsfristen und -inhalte genau kennen – insbesondere, wenn sie als Kapitalgesellschaft organisiert sind. Die Einreichung erfolgt digital, standardisiert und ist für Dritte öffentlich einsehbar.
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